Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB als PDF (V1.2)Version: 1.2, Januar 2026
1 Anwendungsbereich und Vertragsabschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von alldesk („AGB“) gelten für sämtliche Leistungen („Leistungen“), die alldesk AG, Zürcher Strasse 204f, 9014 St. Gallen, Schweiz („alldesk“) dem Kunden („Kunde“) erbringt (alldesk und der Kunde jeweils einzeln eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“).
Der Kunde stimmt diesen AGB zu, indem er ein Angebot von alldesk annimmt oder einen Rahmenvertrag, Modul oder anderen Vertrag mit alldesk abschliesst, in welchem auf diese AGB Bezug genommen wird (ein solches Angebot, ein Rahmenvertrag, Modul oder anderer Vertrag zusammen mit allen weiteren Vertragsbestandteilen, einschliesslich dieser AGB nachfolgend der „Vertrag“). Diese AGB bilden dann einen integrierten Bestandteil des Vertrags. Die Annahme eines Angebots resp. das Zustandekommen eines Vertrags kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von alldesk entgegennimmt oder nutzt. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vertrag (inkl. den darin enthaltenen weiteren Vertragsbestandteilen) und den vorliegenden AGB gehen die Bestimmungen des Vertrags denjenigen der AGB vor.
Der Anwendbarkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung
2.1 Leistung von alldesk
alldesk erbringt die im Vertrag vereinbarten Leistungen sorgfältig und fachmännisch gemäss vertraglicher Leistungsbeschreibung. Die den Vertrag begleitenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Prospekte, etc.) sind nur relevant, wenn sie von alldesk ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine werkvertragliche Leistung ist nur dann geschuldet, wenn der Vertrag dies ausdrücklich so festlegt.
alldesk betreibt die Infrastruktur und Software zur Bereitstellung der Leistungen nach eigenem Ermessen, wobei der Ort der Leistungserbringung, die Technologie und die betreffenden Anbieter frei gewählt werden können.
alldesk darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen und weitere Dritte beiziehen (insbesondere Subunternehmer). Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.
2.2 Pflichten des Kunden
2.2.1 Vergütung und Spesen
Der Kunde hat die im Vertrag vorgesehene Vergütung nach dem im Vertrag geregelten Zahlungsplan („Zahlungsplan“) für die von alldesk erbrachten Leistungen zu bezahlen. Wurde kein Zahlungsplan vereinbart, so ist die Vergütung mit Vertragsabschluss fällig. Leistungen, welche eine wiederkehrende Nutzung beinhalten, werden monatlich in Rechnung gestellt. Von alldesk erbrachte Leistungen, deren Vergütung nicht speziell vereinbart wurde und/oder im Vertrag nicht aufgeführt sind, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von alldesk in Rechnung gestelt.
Alle im Vertrag (inkl. diesen AGB) aufgeführten Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben.
alldesk macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend. Sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind Rechnungen von alldesk innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen. Produkte wie Hard- und Software können nach Bestellung separat in Rechnung gestellt werden. Der Verzug des Kunden tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt ein Verzugszins von 8% p.a. als vereinbart. alldesk kann dem Kunden eine Mahnung zukommen lassen, wobei CHF 25 für die erste Mahnung und für jede nachfolgende Mahnung bis zu CHF 75 in Rechnung gestellt werden können.
Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie Transport- und Lieferkosten gehen ohne anders lautende Vereinbarung zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt.
Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, kann alldesk (i) die Erbringung sämtlicher vertraglicher Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aussetzen (z.B. durch Deaktivierung oder Abschaltung von Systemen), (ii) die Erbringung weiterer vertraglicher Leistungen von Sicherheitsleistungen abhängig machen, (iii) sämtliche offenen Leistungen fällig stellen und (iv) den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, hat alldesk zudem das Recht überlassene und noch nicht bezahlte Produkte zurückzunehmen und der Kunde hat alldesk jederzeit Zugang zu diesen Produkten verschaffen.
Die Aussetzung von vertraglichen Leistungen oder die Zurücknahme von Produkten gilt nicht als Beendigung des betreffenden Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag verbunden, es sei denn, dies wird von alldesk ausdrücklich erklärt.
alldesk und Drittlieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung Eigentümer sämtlicher gelieferten Vertrags- und Drittprodukte (Eigentumsvorbehalt). Immaterielle Rechte an geschaffenen Arbeitsergebnissen (insbesondere Urheberrechte an Software) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei alldesk.
Wird ein Vertrag vorzeitig durch den Kunden beendet, werden unabhängig vom erreichten Ergebnis die effektiv geleisteten Stunden in Rechnung gestellt. Wird ein Vertrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen von bis zu 8 Stunden innert 4 Arbeitstagen, bzw. ein Vertrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen von mehr als 8 Stunden innert 10 Arbeitstagen, vor einem vereinbarten Termin durch den Kunden vorzeitig beendigt, so werden zusätzlich 50% der noch nicht geleisteten Stunden in Rechnung gestellt.
2.2.2 Mitwirkungspflichten
Der Kunde hat alldesk, ihre Mitarbeitenden und die von alldesk beigezogenen Dritten bei der Erbringung ihrer Leistungen in jeder zumutbaren Weise aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, daran mitzuwirken, die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen (einschliesslich der Beschaffung aller erforderlichen Rechte und Genehmigungen) vorzunehmen und den notwendigen Zugang zu seinen Systemen, Räumlichkeiten und Ressourcen zu gewähren. Der Kunde ist im Weiteren verpflichtet, rechtzeitig alle Daten, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Leistungen und die Vertragserfüllung durch alldesk erforderlich sind. Daten, die weiterverarbeitet werden müssen und in elektronischer Form existieren, sind alldesk in einem gängigen, maschinenlesbaren Format elektronisch zu übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass alle Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für alldesk unentgeltlich erbracht werden. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig nach, so sind die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand usw.) vom Kunden zu tragen. Der entstandene Mehraufwand wird dem Kunden zu den jeweils gültigen Standardansätzen von alldesk in Rechnung gestellt. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht oder nicht gehörig nach, so hat alldesk das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu künden.
2.3 Informationspflichten
Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages oder für die Vertragsbeziehung als solches von Bedeutung sein können, soweit einer solchen Information keine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten entgegenstehen (z.B. Geheimhaltung oder Datenschutz).
3 Verfügbarkeit von Supportleistungen und Preise
3.1 Verfügbarkeit
Die Verfügbarkeit der Supportleistungen von alldesk, sofern kein separates Service Level Agreement (SLA) abgeschlossen wurde, erstreckt sich von Montag bis Freitag, zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr, unter Ausschluss gesetzlicher Feiertage (Kanton St. Gallen). Der Erstkontakt für die Inanspruchnahme von Supportleistungen muss über das Ticketsystem von alldesk oder per E-Mail erfolgen. Für telefonische Kontaktaufnahmen im Supportfall kann ein Expresszuschlag gemäss Ziff. 3.2.4 erhoben werden. alldesk garantiert im Supportfall keine spezifischen Reaktions-, Interventions- oder Wiederherstellungszeiten, wobei Anfragen entsprechend der Verfügbarkeit der Ressourcen und Dringlichkeit bearbeitet werden.
3.2 Preise
Für die Erbringung von Supportleistungen kommen die nachfolgenden Stundensätze, Spesen und Zuschläge zur Anwendung. Änderungen dieser Stundensätze, Spesen und Zuschläge werden den Kunden gem. Ziff. 11 mitgeteilt.
3.2.1 Stundensatz
Sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, stellt alldesk ihren Aufwand für die Erbringung von Supportleistungen zu einem Stundensatz von CHF 190.- in Rechnung.
alldesk berechnet die aufgewendete Zeit in 15 Minuten-Schritten. Im Minimum beträgt eine Teilleistung (z.B. Support, Anwenderunterstützung) 15 Minuten. Darin werden die Meldungsaufnahme (z.B. per Telefon oder E-Mail), die Erfassung des Zielzustandes und die Verbindungsaufnahme zum Kunden abgedeckt.
3.2.2 Reisezeit
Reisezeit wird zu einem Stundensatz von CHF 120.- in Rechnung gestellt.
3.2.3 Fahrspesen
Fahrspesen werden zu einem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer in Rechnung gestellt.
3.2.4 Zuschläge
Sollen Supportleistungen im Expressverfahren (Reaktionszeit 1h, Interventionszeit 2h) erbracht werden, behält sich alldesk vor, einen Zuschlag von CHF 200.- zu erheben.
Für die Erbringung von Supportleistungen ausserhalb der regulären Verfügbarkeit nach Ziff. 3.1 werden die folgenden Zuschläge erhoben:
- Montag – Freitag, 20.00 – 06.00: + 50%
- Samstag: + 50%
- Sonntag und gesetzliche Feiertage (Kanton St. Gallen): + 100%
3.2.5 Pikett
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, stellt alldesk keinen Pikettservice zur Verfügung.
3.2.6 Beratungsleistungen und weitere Leistungen
Die vorgenannten Bestimmungen dieser Ziff. 3 gelten sinngemäss auch für die Erbringung von weiteren Leistungen wie Beratung und Projektleitung.
4 Abnahme, Prüfung und Mängelrüge
Von alldesk erbrachte vertragliche Leistungen (oder Teilleistungen), die aufgrund ihrer werkvertraglichen Natur der Abnahme unterliegen (z.B. System-Software und Konfigurationen), hat der Kunde innert 10 Tagen nach Bereitstellung zu prüfen und allfällige Mängel sind alldesk innerhalb dieses Zeitraums in Textform und mit Begründung mitzuteilen. Sofern eine Installation (z.B. von Software) durch alldesk vorgenommen wird, findet die Abnahme gleichzeitig mit der Installation statt. Unterliegen vertragliche Leistungen nicht einer Abnahme, so hat der Kunde deren Beschaffenheit unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und alldesk innert 14 Tagen allfällige Mängel in Textform und mit Begründung mitzuteilen. Führt der Kunde keine Abnahmeprüfung durch bzw. gibt der Kunde alldesk innert der vorgenannten Frist keine Mängel bekannt, gelten die Leistungen als genehmigt.
5 Verzug
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten Leistungsverpflichtungen von alldesk nicht als Verfalltagsgeschäfte. Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistungen als eingehalten.
Hält alldesk eine im Vertrag festgelegte wesentliche vertragliche Frist (fester Meilenstein) nicht ein, kommt alldesk nach Ablauf einer vom Kunden in einer in Textform zugestellten Mahnung und der darin gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Kommt alldesk ihrer Leistungspflicht auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht nach, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits im Wesentlichen vertragsgemäss erbrachte Leistungen (oder Teile davon), die vom Kunden in objektiv zumutbarer Weise als solche genutzt werden können, sind in voller Höhe zu bezahlen. Ein Rücktritt vom Vertrag lässt diese Leistungen unberührt und die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages bleiben auf diese Leistungen anwendbar.
6 Gewährleistung
6.1 Gewährleistung für Leistungen von alldesk
alldesk erbringt wiederkehrende/operative Leistungen fachmännisch und sorgfältig. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde (z.B. in Form eines SLAs), werden jedoch keine Zusicherungen oder Gewährleistungen hinsichtlich Verfügbarkeit, Qualität, Sicherheit des Betriebs oder des Supports der Leistungen gemacht. Die Leistungen werden gemäss „best effort“ erbracht. Im Falle von Ausfällen, Störungen und Verzögerungen wird alldesk ihre verfügbaren Ressourcen in angemessener und üblicher Weise nutzen, um die Leistungen zu erbringen oder die Ausfälle oder Störungen zu beheben.
In Bezug auf einmalige Leistungen gewährleistet alldesk, dass diese die in der Leistungsbeschreibung vertraglich zugesicherten und als solche bezeichneten Eigenschaftenaufweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme oder Bereitstellung (z.B. Ablieferung oder Installation). Der Gewährleistungsanspruch des Kunden ist auf Nachbesserung beschränkt.
alldesk übernimmt keine Gewährleistung, dass von ihr erstellte oder gelieferte vertragliche Leistungen ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, IT-Systemen und Software eingesetzt werden können. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die vertraglichen Leistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch diese Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, falls der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 2.2.2 nicht ordnungsgemäss erfüllt.
6.2 Gewährleistung für Drittprodukte
Für Hard- und Software von Dritten („Drittprodukte“) übernimmt alldesk keine Gewährleistung. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann alldesk Gewährleistungsansprüche gestützt auf die vertraglichen Bestimmungen des Dritten (z.B. AGB, Garantiebestimmungen) oder gesetzliche Regelungen gegen diesen geltend machen oder, sofern möglich, die gegenüber dem Dritten bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten.
Führt der Mangel an einem verwendeten Drittprodukt zu zusätzlichem Aufwand seitens alldesk (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen. alldesk weist den Kunden auf freiwilliger Basis im Einzelfall auf Reparatur- und Ersatzteillieferungsverträge (z.B. CarePacks) von Drittprodukten hin und empfiehlt eine sinnvolle Variante.
Produkte, die alldesk als Händler vertreibt, sowie darauf installierte oder mitgelieferte Software gelten ausdrücklich als Drittprodukte. Auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Drittprodukten (z.B. Installation, Updates, Konfiguration oder Integration) wird keine Gewährleistung oder Garantie seitens alldesk gewährt.
7 Immaterialgüter- und Nutzungsrechte an Software
Sämtliche Immaterialgüterrechte an Software sind und bleiben im Eigentum des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten. Der Kunde ist für die Beachtung der jeweils aktuellen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Software-Herstellers bzw. -Lieferanten sowie gegebenenfalls die anwendbaren Open-Source-Lizenzbedingungen verantwortlich. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Software-Hersteller bzw. -Lieferant bei einer Zuwiderhandlung gegen Nutzungs- und Lizenzbedingungen die Beendigung der Lizenz und Rücknahme des Produkts verlangen kann. Der Kunde haftet für Verletzungen der Nutzungs- und Lizenzbedingungen gegenüber dem Software-Hersteller bzw. Lieferanten und hält alldesk diesbezüglich vollständig schadlos.
8 Haftung
alldesk haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist jegliche Haftung von alldesk, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Insbesondere haftet alldesk nicht für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Datenverlust und Reputationsverluste. alldesk haftet nicht für Drittprodukte. alldesk haftet auch nicht, wenn die Erbringung der Leistungen auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, unvorhersehbare behördliche Restriktionen, kriminelle Handlungen Dritter (inkl. Cyberangriffe wie DDOS-Attacken, Hacking, Malware oder Ransomware von hoher Intensität, die mittels branchenüblichen Security-Massnahmen nicht abgewehrt werden können) usw. Kann alldesk ihren vertraglichen Verpflichtungen aus einem solchen Grund nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. alldesk haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Hinausschieben der Vertragserfüllung entstehen.
Für die Datensicherung (Backup) ist alleine der Kunde verantwortlich. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, übernimmt alldesk keine Verantwortung für die Datensicherung (Backup). Leistungen wie ‘Monitoring’ sind in diesem Zusammenhang lediglich als Unterstützung für die Kontrolle der Datensicherung (Backup) gedacht.
9 Datenschutz und Geheimhaltung
Die Parteien beachten beim Umgang mit Personendaten jederzeit das geltende Datenschutzrecht, insbesondere die Bestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes und, sofern anwendbar, der EU-DSGVO. Dazu gehört auch die Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Massnahmen.
Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen über die andere Partei oder deren Kunden und Geschäftsbeziehungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung oder dem Vertragsverhältnis im Allgemeinen bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, solche Informationen ihren Mitarbeitenden und beigezogenen Dritten nur in dem Umfang zugänglich zu machen, wie es den Parteien gemäss Vertrag gestattet ist oder die andere Partei zuvor zugestimmt hat. alldesk ist berechtigt, die Informationen an durch sie beigezogene Dritte (z.B. Subunternehmer) im In- und Ausland weiterzugeben, soweit dies im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrages erforderlich ist (‘need-to-know’).
Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei alldesk können deren Mitarbeitende von besonders sensiblen Informationen erfahren und Zugang zu höchstvertraulichen Daten erhalten. Dazu gehören z.B. Daten, welche dem Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Arztgeheimnis, Anwaltsgeheimnis und Bankkundengeheimnis unterstehen. alldesk hat alle ihre Mitarbeitenden und Hilfspersonen zur Geheimhaltung, darunter insbesondere in Bezug auf diese Geheimnisgeschützten Daten, verpflichtet.
10 Vertragsdauer
Verträge treten mit deren Unterzeichnung oder durch schriftliche oder konkludente Annahme des Angebotes durch den Kunden in Kraft. Werden Verträge nicht zeitlich begrenzt, so gelten sie jeweils hinsichtlich einer darin enthaltenen Dauerschuldleistung als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Verträge können mangels anderer Abrede jeweils auf Ende eines Vertragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wurde eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine Kündigung frühestens auf den Ablauf der Mindestlaufzeit möglich.
Jede Partei ist berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen behebt. Ein Zahlungsverzug des Kunden stellt dabei in jedem Fall eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Erfolgt eine Kündigung aus wichtigem Grund, so werden sämtliche Forderungen sowie noch nicht fakturierte Aufwendungen und absehbare zukünftigen Forderungen aus Verträgen, welche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden mit Dritten abgeschlossen wurden, sofort fällig.
Bei Beendigung des Vertrags unterstützt alldesk den Kunden in zumutbarem Umfang bei der Übertragung von Daten, Konfigurationen und Dokumentationen. Der Leistungsumfang, Zeitplan und die Vergütung für diese Unterstützung werden gesondert vereinbart.
11 Änderungen
11.1 Änderungen von Leistungen und Preisen
Wünscht der Kunde Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, so hat er dies alldesk in Textform mitzuteilen („Change Request“). alldesk wird dem Kunden mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie insbesondere auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf die Preise und gegebenenfalls auf vertragliche Fristen hat. Die vom Kunden gewünschten Änderungen der Leistungen, der Preise, etwaiger vertraglicher Fristen und sonstiger Vertragsbedingungen sind vor deren Ausführung in Textform zu vereinbaren und auf Wunsch einer Partei zu unterzeichnen (z.B. durch einen Nachtrag zum Vertrag).
Lediglich bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. Betriebs- und Wartungsleistungen) kann alldesk die Leistungen jederzeit (z.B. aufgrund von Weiterentwicklungen) anpassen, sofern dadurch die Nutzung der Leistungen durch den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ferner behält sich alldesk das Recht vor, Anpassungen an den Leistungen, welche die Nutzung durch den Kunden betreffen, sowie Anpassungen der Preise vorzunehmen. alldesk wird den Kunden über solche Anpassungen in geeigneter Weise (z.B. per E-Mail) informieren. Erhöht alldesk die Preise in einer Weise, die zu einem höheren Gesamtpreis für den Kunden führt, oder ändert alldesk die Leistungen wesentlich zum Nachteil des Kunden, so wird alldesk den Kunden rechtzeitig informieren und der Kunde kann den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassungen kündigen. Unterlässt der Kunde dies, so gelten die Anpassungen als genehmigt. Anpassungen der Preise infolge einer Änderung von gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes), infolge einer Anpassung an die Teuerung (gemäss dem Konsumentenpreisindex (LIK) des Bundesamtes für Statistik), Preisanpassungen an die allgemeinen Marktbedingungen und gestiegene Kostenfaktoren (z.B. Lohnkosten, Materialkosten, Lizenzkosten oder andere betriebswirtschaftlichen Faktoren) und Erhöhungen der Preise durch Dienstleistungspartner oder andere Drittanbieter von alldesk gelten nicht als Erhöhung der Preise unter dieser Bestimmung und berechtigen den Kunden nicht zur Kündigung des Vertrags.
11.2 Vertragliche Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages (einschliesslich Änderungen dieser Bestimmung) sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich (mit handschriftlicher Unterschrift) oder in elektronischer Form (z.B. als elektronische Datei, die einen Scan der Unterschrift(en), eine Unterschrift mit DocuSign, Deepsign oder eines anderen Anbieters elektronischer Signaturen enthält) abgeschlossen werden.
alldesk behält sich jedoch das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. alldesk wird den Kunden über solche Änderungen in geeigneter Weise (z.B. per E-Mail) informieren. Ändert alldesk die AGB erheblich zum Nachteil des Kunden, so wird alldesk den Kunden rechtzeitig informieren und der Kunde kann den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen kündigen. Unterlässt der Kunde dies, so gelten die Änderungen als genehmigt.
12 Abwerbeverbot
Beide Parteien haben alles zu unterlassen, was die Kompetenz und die Handlungsfähigkeit der anderen Partei beeinträchtigen könnte. Insbesondere, aber nicht abschliessend, ist es den Parteien untersagt, Mitarbeitende der anderen Partei abzuwerben oder zu einer Bewerbung zu ermutigen, um die betreffenden Personen als Mitarbeitende zu beschäftigen oder durch eine andere Form der Zusammenarbeit (z.B. in Form eines Auftragsverhältnisses) an sich zu binden. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet die vertragsbrüchige Partei für jeden einzelnen Fall eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahreslohns des abgeworbenen Mitarbeitenden, jedoch mindestens CHF 50‘000. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere der durch die Abwerbung entstehenden Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten, bleibt vorbehalten. Die Leistung der Konventionalstrafe entbindet die Parteien nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbots.
13 Weitere Bestimmungen
Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen oder Absichtserklärungen zwischen den Parteien in dieser Hinsicht.
Eine Verrechnung von Ansprüchen einer Partei mit Gegenforderungen der anderen Partei bedarf der vorgängigen ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Eine unwirksame oder teilweise unwirksame oder nicht durchsetzbare oder teilweise nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung (ggf. durch Gerichtsbeschluss) zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt, und die Parteien verpflichten sich, alle diesbezüglich erforderlichen Vereinbarungen und Dokumente zu unterzeichnen. Das gleiche Verfahren wird angewandt, wenn sich eine Lücke im Vertrag herausstellt.
Die Parteien verpflichten sich, den Vertrag oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht ohne die vorherige Zustimmung der anderen Partei in Textform auf Dritte zu übertragen/abzutreten.
Durch den Vertrag wird keine Vertretungsberechtigung, einfache Gesellschaft, kein Joint Venture und kein Arbeitsverhältnis begründet, und keine der Parteien ist befugt, die andere Partei in irgendeiner Weise zu binden.
14 Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt. Ist dies nicht möglich, so wird ein Mediationsverfahren von einem unabhängigen Rechtsanwalt durchgeführt. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von 60 Tagen nach Beginn des Mediationsverfahrens beigelegt werden, so steht es den Parteien frei, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (die nicht anwendbar sind).
Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschliesslich solcher, die seinen gültigen Abschluss, seine Rechtsgültigkeit, seine Änderung oder seine Auflösung betreffen, sind ausschliesslich die Gerichte der Stadt St. Gallen, Schweiz zuständig. alldesk darf den Kunden jedoch auch an dessen Sitz/Wohnsitz belangen.