Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB’s
Version: 1.0
Datum: 01.01.2025
1 Anwendungsbereich und Vertragsabschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die allgemeinen Aspekte der Erbringung von Leistungen der alldesk GmbH (nachfolgend alldesk) an den Kunden (nachfolgend Kunde) im Rahmen eines Vertrages (alldesk und Kunde zusammen nachfolgend Parteien und einzeln Partei). Es kann auf diese AGB sowohl in einem Vertrag, einem Angebot oder einer Offerte verwiesen werden (nachfolgend Vertragsdokument). Diese AGB gelten dann als integrierender Bestandteil des Vertrags. Die Annahme eines Angebots resp. das Zustandekommen eines Vertrags kann auch durch konkludentes Handel erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von alldesk entgegennimmt oder nutzt. Die AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Beziehungen zwischen den Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre. Im Fall von Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten und den vorliegenden AGB gehen die Bestimmungen des entsprechenden Vertrags denjenigen der vorliegenden AGB vor.
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Dies gilt auch, wenn der Kunde eigene Bestellscheine verwendet und zwar ungeachtet anders lautender Bestimmungen auf dem Bestellschein. Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von alldesk während 30 Tagen gültig. Änderungen dieser AGB durch alldesk sind jederzeit möglich; die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.
2 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung
2.1 Vertragliche Leistung von alldesk
alldesk erbringt die im Vertrag vereinbarten Leistungen (nachfolgend vertragliche Leistung). Die zum Vertragsdokument gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Prospekte, etc.) sind nur relevant, wenn sie von alldesk ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. alldesk wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. Eine werkvertragliche Leistung ist nur dann geschuldet, wenn der Vertrag dies ausdrücklich so festlegt und mindestens einen Teil der Leistungen als Werk bezeichnet. alldesk darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen beiziehen. Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.
2.2 Verpflichtungen des Kunden
2.2.1 Vergütung und Spesen
Der Kunde hat die im Vertrag vorgesehene Vergütung nach dem im Vertrag geregelten Zahlungsplan (nachfolgend Zahlungsplan) für die von alldesk erbrachte vertragliche Leistung zu bezahlen. Wurde kein Zahlungsplan vereinbart, so ist die Vergütung mit Vertragsschluss fällig. Alle Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälligen weiteren Abgaben. Von alldesk erbrachte Leistungen, deren Vergütung nicht speziell vereinbart wurde und/oder im Vertragsdokument nicht aufgeführt sind, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von alldesk in Rechnung gestellt. alldesk macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend.
Rechnungen sind innert 30 Tagen netto vom Kunden zu bezahlen. Produkte wie Hard- und Software können nach Bestellung separat in Rechnung gestellt werden. Der Verzug des Kunden tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt ein Verzugszins von 8% p.a. als vereinbart. alldesk kann den Kunden zusätzlich in Form einer Zahlungserinnerung oder Mahnung abmahnen, wobei CHF 25 für die erste Mahnung und für jede nachfolgende Mahnung bis zu CHF 75 in Rechnung gestellt werden. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, kann alldesk (i) die Erbringung sämtlicher vertraglicher Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag aussetzen, (ii) nach Ermessen die Erbringung weiterer vertraglicher Leistungen von Sicherheitsleistungen abhängig machen, (iii) sämtliche offenen Leistungen fällig stellen und (iv) diesen Vertrag aus wichtigem Grund gem. Ziff. 11 fristlos zu kündigen.
Jegliche Angebote verstehen sich exkl. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie Transport- und Lieferkosten. Diese Kosten gehen ohne anders lautende Vereinbarung zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt.
Wird ein Vertrag vorzeitig durch den Kunden beendet, werden unabhängig vom erreichten Ergebnis die effektiv geleisteten Stunden in Rechnung gestellt. Wird ein Vertrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen von bis zu 8 Stunden innert 4 Arbeitstagen, bzw. ein Vertrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen von mehr als 8 Stunden innert 10 Arbeitstagen, vor einem vereinbarten Termin vom Kunden abgebrochen oder verschoben, so werden 50% der vereinbarten Zeit oder nach eingeschätztem Zeitaufwand der alldesk in Rechnung gestellt.
2.2.2 Mitwirkungspflichten
Der Kunde hat alldesk bzw. ihre Mitarbeiter und die von ihr zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten bei der Erbringung ihrer Leistungen in jeder zumutbaren Weise aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, daran mitzuwirken, die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen (einschliesslich der Beschaffung aller erforderlichen Rechte und Genehmigungen) vorzunehmen und den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Ressourcen zu gewähren. Der Kunde ist im Weiteren verpflichtet, rechtzeitig alle Daten, Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für die Abwicklung der Einzelverträge und Leistungen von alldesk von Bedeutung sein könnten. Daten, die weiterverarbeitet werden müssen und in elektronischer Form existieren, sind alldesk in einem allgemein akzeptierten, maschinenlesbaren Format elektronisch zu übergeben (nachfolgend Mitwirkungspflichten). Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für alldesk unentgeltlich erbracht werden. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig nach, so sind die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwendungen usw.) vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat alldesk den Mehraufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von alldesk zu vergüten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung vonseiten der alldesk nicht nach, so hat alldesk das Recht die Verträge aus wichtigem Grund zu künden.
2.3 Informationspflichten
Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit Erfüllung der Einzelverträge oder für die Vertragsbeziehung insgesamt von Bedeutung sein können, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
3 Tarife und Verfügbarkeit der Dienstleistungen
3.1 Verfügbarkeit
Die Verfügbarkeit der Dienstleistungen von alldesk, sofern kein separates Service Level Agreement abgeschlossen wurde, erstreckt sich von Montag bis Freitag, zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr, unter Ausschluss gesetzlicher Feiertage. Der Erstkontakt für Dienstleistungen muss über das Ticketsystem oder per E-Mail erfolgen. Für telefonische Kontaktaufnahmen, die ausserhalb dieser Standardprozedur stattfinden, kann ein Expresszuschlag gemäss Ziff. 3.2.4 erhoben werden. alldesk garantiert keine spezifischen Reaktions- oder Interventionszeiten, wobei Anfragen entsprechend der Verfügbarkeit und Dringlichkeit bearbeitet werden.
3.2 Tarife
Alle genannten Preise sind exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Änderungen der Stundensätze werden den Kunden gem. Ziff. 11 mitgeteilt.
3.2.1 Stundensatz
Sofern kein separates Service Level Agreement abgeschlossen wurde, verrechnet alldesk einen Stundensatz von 190 CHF.
alldesk berechnet die aufgewendete Zeit in 15 Minuten-Schritten. Im Minimum beträgt eine Teilleistung (z.B. Support, telefonische Abklärungen, Anwenderunterstützung) 15 Minuten. Darin werden die Meldungsaufnahme (Bsp. per Telefon oder E-Mail), die Erfassung mit Zielzustand und die Verbindungsaufnahme zum Kunden abgedeckt.
3.2.2 Reisezeit
Die Reisezeit wird mit einem Stundensatz von 120 CHF verrechnet.
3.2.3 Fahrspesen
Die Fahrspesen werden mit einem Ansatz von 0.70 CHF pro Kilometer verrechnet.
3.2.4 Expresszuschlag
Sollen Dienstleistungen im Expressformat (Reaktionszeit 1h, Interventionszeit 2h) oder ausserhalb der regulären Verfügbarkeit nach Ziff. 3.1 erbracht werden, behält sich alldesk vor, einen Zuschlag von 200 CHF zu den erbrachten Dienstleistungen zu verlangen.
3.2.5 Pikett
Sofern nichts anderes vereinbart, ist alldesk nicht verpflichtet, einen Pikettservice zur Verfügung zu stellen.
4 Rücknahmerecht bei Zahlungsverzug / Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung
Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist ist alldesk berechtigt, ihre Vertragsleistung einzustellen. Dies gilt auch für Dienstleistungen, indem die betroffenen Systeme durch alldesk deaktiviert oder abgeschaltet werden. Bei der Rücknahme von überlassenen und/oder noch nicht bezahlten Produkten hat der Kunde alldesk jederzeit Zugang zu verschaffen. Mit der Zurücknahme der Vertragsleistung (oder Teile hiervon) ist kein Rücktritt vom betreffenden Vertrag verbunden, es sei denn, dies würde von alldesk ausdrücklich erklärt.
alldesk und Drittlieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises und Erfüllung aller anderen Zahlungsbedingungen Eigentümerin und Inhaberin (Eigentumsvorbehalt) sämtlicher gelieferten Vertrags- und Drittprodukte. Die immateriellen Rechte an geschaffenen Arbeitsergebnisse verbleiben bei alldesk.
5 Abnahme, Prüfung und Rüge
Die von alldesk erbrachte vertragliche Leistung oder Teilleistung, die aufgrund ihrer werkvertraglichen Natur der Abnahme unterliegen, inkl. System-Software und Konfigurationen, ist von dem Kunden innert 10 Tagen nach Ablieferung bzw. Überlassung zu prüfen und allfällige Beanstandungen sind innerhalb dieses Zeitraums mitzuteilen. Sofern die Installation durch die alldesk vorgenommen wird, findet die Abnahme gleichzeitig mit der Installation statt. Unterliegt die vertragliche Leistung nicht einer Abnahme, so hat der Kunde die Beschaffenheit unverzüglich nach Auslieferung zu prüfen und alldesk innert 14 Tage nach der Auslieferung schriftlich und begründet allfällige Mängel anzuzeigen. Nach Abnahme bzw. Prüfung gilt die vertragliche Leistung als genehmigt.
6 Verzug
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten Leistungsverpflichtungen von alldesk nicht als Verfalltagsgeschäfte. Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung der alldesk als eingehalten. Gerät alldesk in Verzug, hat der Kunde ihr zwei Mal schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren, bevor der Kunde unter Ansetzung einer weiteren angemessenen Nachfrist den Vertrag künden kann.
7 Gewährleistung
7.1 Gewährleistung für Leistungen der alldesk
alldesk erbringt ihre Leistungen fachmännisch und sorgfältig. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die zugesicherten Eigenschaften des vertraglichen Leistungsumfangs. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen, die von alldesk schriftlich als solche (Zusicherungen oder zugesicherte Eigenschaften) bezeichnet worden sind. Mängelrechte des Kunden verjähren innert 6 Monate ab Abnahme, Ablieferung oder Installation der vertraglichen Leistungen. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden ist auf Nachbesserung beschränkt. alldesk übernimmt keine Gewährleistung, dass von ihr erstellte oder gelieferte vertragliche Leistungen ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden kann. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllt.
7.2 Gewährleistung für Drittprodukte
Für Hard- und Software (nachfolgend Drittprodukte) kann alldesk keine Gewährleistung übernehmen. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann alldesk die Gewährleistungsrechte gestützt auf die gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen des Dritten (z.B. AGB) bei diesem einfordern. alldesk tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber solchen Drittanbietern dem Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters (z.B. Hersteller) zu zusätzlichem Aufwand seitens alldesk (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen. alldesk weist den Kunden auf freiwilliger Basis im Einzelfall auf Reparatur- und Ersatzteillieferungsverträge (z.B. CarePacks) von Drittprodukten hin und empfiehlt eine sinnvolle Variante.
8 Immaterialgüter- und Nutzungsrechte an Software
Sämtliche Immaterialgüterrechte (insb. an Software) sind und bleiben Eigentum des Herstellers bzw. Lieferanten der Software. Der Kunde ist für die Beachtung der jeweils aktuellen Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Dritt-Software oder die Open-Source-Lizenzbedingungen verantwortlich. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Hersteller bzw. Lieferant bei einer Zuwiderhandlung gegen Nutzungs- bzw. Lizenzbestimmungen die Aufhebung der erteilten Lizenz und Rücknahme des Produkts verlangen kann. Bei Missachtung der Lizenzbestimmungen haftet der Kunde gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten der Software und hält alldesk schadlos.
9 Haftung
alldesk haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist jegliche Haftung von alldesk, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Insbesondere haftet alldesk nicht für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Daten- oder Reputationsverluste. alldesk haftet nicht für Drittprodukte. alldesk haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw. Kann alldesk ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. alldesk haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Hinausschieben der Vertragserfüllung entstehen.
Für die Datensicherung (Backup) ist alleine der Kunde verantwortlich. alldesk bietet explizit keine Leistungen an, die die Verantwortung für die Datensicherung an alldesk übertragen. Angebote, wie Monitoring, sind lediglich als Unterstützung für die Kontrolle der Datensicherung gedacht.
Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.
10 Datenschutz und Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) einzuhalten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern, Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zu überbinden. Des Weiteren verpflichten beide Parteien sich selbst, ihre Mitarbeiter sowie andere Hilfspersonen, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sie in Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen erhalten oder erfahren, streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zeitlich unbefristet. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei alldesk erfahren die Mitarbeiter von besonders sensiblen Informationen und erhalten Zugang zu höchstvertraulichen Daten. Dazu gehören zum Beispiel Patientendaten von Ärzten (Arztgeheimnis), Daten von Klienten von Rechtsanwälten (Anwaltsgeheimnis), Personalinformationen und Kunden-/Finanzinformationen von Finanzinstitutionen (Bankgeheimnis). alldesk hat alle ihre Mitarbeitenden und Hilfspersonen zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich unter anderem auch auf die Namen der Kunden. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch fort, wenn die Mitarbeiter nicht mehr für alldesk tätig sind.
11 Vertragsdauer und -änderung
Verträge treten mit deren Unterzeichnung oder durch schriftliche oder konkludente Annahme des Vertragsdokuments durch den Kunden in Kraft. Werden Verträge nicht zeitlich begrenzt, so gelten sie jeweils hinsichtlich der darin enthaltenen Dauerschuldleistung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Verträge können mangels anderer Abrede jeweils auf Ende eines Vertragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst werden. Wurde eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine Kündigung frühestens auf Ablauf der Mindestlaufzeit möglich.
alldesk kann jederzeit die in diesem Vertrag festgehaltenen Tarife (insb. Ziff. 3.2) und/oder jegliche Teile des Vertrags ändern. Eine solche Anpassung wird dem Kunden schriftlich (Brief oder E-Mail) mitgeteilt. Ist der Kunde mit dieser Anpassung nicht einverstanden, so hat der Kunde innert 30 Tagen nach Mitteilung zu widersprechen. Diesfalls wird der Vertrag nach Ablauf dieser 30 Tage aufgelöst. Widerspricht der Kunde innert dieser 30 Tage nicht, so gelten die Vertragsanpassungen als akzeptiert und treten in Kraft.
Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen behebt. Ein Zahlungsverzug des Kunden stellt dabei in jedem Fall eine wesentliche Vertragsverletzung dar, bei welcher alldesk berechtigt ist, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Erfolgt eine Kündigung aus wichtigem Grund, so werden sämtliche Forderungen sowie noch nicht fakturierte Aufwendungen und absehbare zukünftigen Forderungen aus für den Kunden abgeschlossene Verträgen und Abos, welche bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit anfallen, sofort fällig.
12 Abwerbeverbot
Beide Vertragsparteien haben alles zu unterlassen, was die Kompetenz und die Handlungsfähigkeit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnte. Insbesondere, aber nicht abschliessend, ist es den beiden Parteien untersagt, Mitarbeiter der anderen Partei abzuwerben oder zu einer Bewerbung zu ermutigen und als Mitarbeiter zu beschäftigen oder durch eine andere Form der Zusammenarbeit (Auftrag, Werkvertrag) an sich zu binden. Ausgetretene Mitarbeiter beider Parteien dürfen während 3 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht von der anderen Partei beauftragt oder beschäftigt werden. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien beendet wurde. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet die vertragsbrüchige Partei für jeden einzelnen Fall eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahreslohns des abgeworbenen Mitarbeiters, jedoch mindestens CHF 50‘000.00. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere der durch die Abwerbung entstehenden Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten, bleibt vorbehalten. Die Leistung der Konventionalstrafe entbindet die Parteien nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbots.
13 Weitere Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Eine Verrechnung von Ansprüchen einer Vertragspartei mit Gegenforderungen der anderen Partei bedarf der vorgängigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Sollten sich einzelne Bestimmungen der Verträge und Aufträge als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich erreicht wird.
Der Vertrag zwischen dem Kunden und alldesk untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Parteien, eines Rahmenvertrags und aller Einzelverträge wird ausschliesslich Herisau AR vereinbart. alldesk darf den Kunden jedoch auch an dessen Sitz/Wohnsitz belangen.